13. März 2009

Sozialversicherungsfreiheit innerhalb der Entgeltumwandlung auch über 2008 hinaus

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben seit 2002 einen Anspruch auf eine Entgeltumwandlung, bei der durch Verzicht auf einen Teil des Bruttoentgeltes Einzahlungen eine betriebliche Altersvorsorge erfolgen kann. Die Beiträge in eine betriebliche Altersvorsorge (zum Beispiel Direktversicherung, Pensionskasse) werden von seiten des Staates stark gefördert, indem die Einzahlungen wären der gesamten Ansparphase steuerfrei erfolgt.

Zusätzlich waren die Einzahlungen sozialversicherungsfrei - was zur Folge hatte, dass bei einem Entgeltumwandlungsbetrag in Höhe von zum Beispiel 100 € in der Regel nur die Hälfte netto tatsächlich aufgebracht werden musste. Über diesen Weg besteht so für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit einen zum Teil sehr hohen Betrag fürs Alter sparen zu können, ohne dass eine zu große Lücke in dem Nettoeinkommen entsteht.

Auf Druck der gesetzlichen Krankenkassen wurde die Sozialversicherungsfreiheit innerhalb der betrieblichen Altersvorsorge per Gesetz auf den 31.12.2008 begrenzt. Über dieses Datum hinaus bleibt die steuerfreie Einzahlung weiterhin bestehen - aber die Einzahlungen sollten zukünftig sozialversicherungspflichtig abgerechnet werden. Um die betriebliche Altersvorsorge weiterhin interessant zu gestalten, wurden seitens der Regierung die verschiedensten Möglichkeiten überlegt. Letztendlich wären alle alternativen Möglichkeiten deutlich teurer kommen, so dass die Bundesregierung die Sozialversicherungsfreiheit auch über den 31.12.2008 hinaus beschlossen hat.

Somit ist und bleibt die betriebliche Altersvorsorge insbesondere für Arbeitnehmerinnen Arbeitnehmer eine der interessantesten Möglichkeiten des Alters vorzusorgen. Sollten Sie bereits über Ihren Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung laufen haben, dann prüfen Sie bitte anhand Ihrer Gehaltsabrechnung, ob auch die Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge seit 2009 wie zuvor sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei erfolgten.

Sind Sie selbst Arbeitgeber, dann wäre sicherlich sinnvoll einmal zu überprüfen, ob Ihr Gehaltsabrechnungsprogramm oder ihr Steuerbüro die Sozialversicherungsfreiheit auch über 2009 hinaus bei ihren Mitarbeitern im Rahmen der Entgeltumwandlung anwendet. Bitte bedenken Sie dabei, dass sie als Arbeitgeber die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge selbst entrichten und auf diesem Wege eine Einsparung an Personalkosten erhalten. Diese Einsparung an Personalkosten kann gerade in heutigen Zeiten sehr sinnvoll als Mitarbeitermotivation eingesetzt werden. Während eine Gehaltserhöhung mit einem zusätzlichen finanziellen Aufwand verbunden ist und zudem bei ihrer Mitarbeiter nur anteilig finanziellen Nutzen findet (Abgaben und Steuern und Sozialversicherungsbeiträge), findet die (anteilige) Weitergabe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge direkten Nutzen bei ihren Mitarbeitern, da damit die tatsächliche Einzahlung in die betriebliche Altersvorsorge erhöht wird.

Soll das Thema betriebliche Altersvorsorge in Ihrem Unternehmen überprüft werden oder möchten Sie Ihren Mitarbeitern das Thema generell nahe legen, so stehen wir Ihnen vom Fairsicherungsladen gerne zur Verfügung. Wir können Ihnen das Thema betriebliche Altersvorsorge in Ruhe erklären und weisen Sie auch auf mögliche Haftungsfallen für Sie als Arbeitgeber hin. Gern übernehmen wir für Sie die Konzeption, die Präsentation und die Beratung ihrer Mitarbeiter zum Thema betriebliche Altersvorsorge um (auch gerne vor Ort), um Ihnen einen Großteil der damit verbundenen Arbeit abzunehmen. Sprechen Sie uns gerne dazu an.

Wohn-Riester

Einer der Schlagworte, mit welchem Ende des letzten Jahres viele Kunden konfrontiert wurden. Aber was verbirgt sich dahinter. Ist neben der Ansparung fürs Alter nun eine sinnvolle Möglichkeit geschaffen worden, eine andere Art der Altersvorsorge über eine eigene Immobilie zu schaffen und gleichzeitig die Förderung einstreichen zu können?

Da ich als einer der Ansprechpartner für die Geldanlage/Altersvorsorge in unserem Hause mehrfach von den Kunden angesprochen worden bin, möchte ich versuchen, das Thema Wohn-Riester zu erklären. Sollte es in einem Eintrag nicht möglich sein, so werde ich immer mal wieder das Thema aufgreifen und fortführen, um Änderungen zu Produkten, Anbietern, gesetzlichen Grundlagen, etc. zu nennen.

Das Thema Riester ist vielen Personen bereits seit langem bekannt und hat in unserem Hause eine recht gute Durchdringung erfahren. Bislang bestand die Möglichkeit, einen Riestervertrag in Form eines Banksparplanes, als Fondssparplans oder über eine Versicherung abzuschließen.

Seit dem 1.11.2008 hat sich die Produktpalette zum Thema Riester um Bausparverträge und Immobiliendarlehen erweitert. Die gesetzlichen Änderungen dazu wurden rückwirkend zum 1.1.2008 wirksam.

Was vielen sicherlich nicht bekannt war, ist die Tatsache, dass auch bei den bestehenden Riesterverträgen das Guthaben für eine Immobilienfinanzierung genutzt werden konnte. Dazu waren gewisse Kriterien zu erfüllen, was in der Praxis zur Folge hatte, dass diese Option tendenziell nie genutzt wurde.

Auch ich als Immobilienbesitzer erhoffte mir eine interessante Möglichkeit die Tilgung des Immobiliendarlehens voranzutreiben und gleichzeitig die Beiträge bis zu den - für die Riester-Rente - möglichen Höchstgrenzen steuerlich geltend machen zu können.

Von den neuen Wohn-Riester-Produkten kann ich nicht im vollen Umfang profitieren, da meine Immobilie vor dem 1.1.2008 errichtet wurde. Erst Immobilien die nach diesem Datum errichtet oder angeschafft wurden, können alle Möglichkeiten der neuen Produkte genutzt werden.

Dazu gehören:

  • Riester-Darlehen über eine Bank in welcher die Beiträge für die Riester-Rente direkt in Tilgung einfließen können. Leider gibt zum heutigen Tage nur eine sehr kleine Auswahl an Riester-Darlehen, so dass eine sinnvolle Beurteilung der Produkte zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist.
  • Riester-Bausparverträge (hier ist die Auswahl an Anbietern zwar deutlich größer, aber konkrete Produktvergleiche oder Bewertung liegen auch hier noch nicht in vernünftigem Umfang vor)

Bei den bisherigen Riesterverträgen wurde konkret Geld gespart und verzinst. Die Förderung für Riester-Verträge sah bislang so aus, dass die Beiträge für die Riester-Rente steuerlich abgesetzt werden und eine Förderung über Zulagen und eventuelle Steuererstattungen erfolgt. Da somit während der kompletten Ansparphase keine steuerliche Belastung der Beiträge erfolgt, greift hier -wie bei mehreren anderen geförderten Altersvorsorgeprodukten - die nachgelagerte Besteuerung. Das heißt konkret, dass die Auszahlung aus dem Riestervertrag in Form einer lebenslangen Rente oder anteiligen Einmalauszahlung voll steuerpflichtig ist.

Was passiert aber den neuen Riesterprodukten, bei denen die Einzahlungen nicht eingesammelt und verzinst, sondern für die Immobilienfinanzierung genutzt werden? Auch hier können die Beiträge steuerlich geltend gemacht werden, um die Förderung in Anspruch zu nehmen. Der Gesetzgeber sieht vor, dass in diesen Fällen ein so genanntes Schattenkonto vom Anbieter geführt wird, in welchem die Einzahlungen und die daraus möglichen Zinsen imaginär angesammelt werden, um daraus bei Ablauf des Vertrages eine echte Steuerlast ableiten zu können. Diese kann vom Kunden über einen längeren Zeitraum entrichtet werden oder alternativ in Form einer Einmalzahlung, wobei dann eine Reduzierung der realen Steuerlast erfolgt.

Viele Riester-Produkte werden mit einer hohen Kostenbelastung in Verbindung gebracht, was sicherlich auch auf einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand zurückzuführen ist (viele Änderungen aufgrund geänderter Lebensverhältnisse und Einkommen, jährliche Beantragung der Zulagen bei der Zulassungsstelle, Zuordnung der zeitlich verzögerten Zulagenzahlungen  in den einzelnen Vertrag, etc.). Es bleibt abzuwarten, was die neuen Produkte an Kosten aufweisen, wenn neben dem normalen Verwaltungsaufwand zusätzlich die Führung der Schattenkontos anfällt - im Gegenzug dazu aber keine reale Geldanlage demgegenüber steht.

Haftpflichtversicherung für ungewöhnliche Haustiere

Im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung sind kleine Haustiere, wie z.B. Katzen und Wellensittiche beitragsfrei mitversichert. Für größere Haustiere, wie z.B. Hunde und Pferde, gibt es spezielle Tierhalterhaftpflichtversicherungen. Was macht Mensch aber, wenn er ein Wildschwein hat. Vor kurzem hat tatsächlich ein Kunde bei uns angefragt, der ein Wildschwein aufgezogen hat und dieses als Haustier hält. Nach einigen Recherchen konnten wir dem Kunden mitteilen, dass die Uelzener Versicherung bereit ist, dieses doch eher ungewöhnliche Tierhalterhaftpflichtrisiko zu decken.

Mitversicherung von Mietsachschäden an gemieteten Büroräumen

Bei der Überprüfung von Haftpflichtverträgen bei Bürogemeinschaften stellen wir immer wieder fest, dass gerade bei älteren Verträgen Mietschäden überhaupt nicht oder mit zu geringen Summen versichert sind.

Nach den allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen sind Schäden an gemieteten Sachen ausgeschlossen. Damit sind auch Schäden an den angemieteten Büroräumen nicht versichert.

Schadensbeispiel:

Sie zünden zur Adventzeit im Wartezimmer eine Kerze an und gehen anschließend in ihr Büro, um zu arbeiten. Die Kerze ist nicht standsicher aufgestellt und fällt deshalb um. Sie rollt vom Tisch und fällt auf den Boden. Der Teppichboden, der vom Vermieter verlegt wurde, fängt Feuer. Da sich niemand im Beratungszimmer befindet kann sich das Feuer schnell ausbreiten. Der Teppich wird schwer beschädigt und die Tapete ist so sehr mit Ruß beschlagen, dass sie ausgetauscht werden muss.

Hier liegt ein Mietsachschaden an der angemieteten Immobilie vor, denn der fest verklebte Teppichboden und die Tapete sind Gebäudebestandteile.

Wenn Sie mit ihren Umlagen auch die Beiträge zur Wohn-/Gebäudeversicherung finanzieren, so springt die Gebäudeversicherung des Vermieters ein, sofern der Schaden fahrlässig verursacht wurde. Wird der Schaden aber, wie hier, grob fahrlässig verursacht, kann der Versicherer Sie als Verursacher in Regress nehmen.

Für den Bereich der Schäden an Immobilien unterscheiden viele Versicherer zwei Arten von Mietsachschäden:

1. Feuer- und Leitungswasser Mietsachschaden

Versichert sind hier Schäden auf Grund von Leitungswasser oder Feuer. Bei den meisten Bürobetrieben betragen die Versicherungssummen hier nur EUR 50.000 bis EUR 100.000. Wenn ein Büro mit einer Fläche von 200 m² komplett ausbrennt, sind diese Summen ganz sicher zu niedrig angesetzt. Als grobe Faustformel empfehlen wir, darauf zu achten, dass die Versicherungssumme ca. EUR 1.500 je m²-Bürofläche beträgt. Der genaue Bedarf ist aber immer abhängig von der Qualität der verbauten Materialien.

2. Sonstige Mietsachschäden

Versichert sind hier alle sonstigen Mietsachschäden jedoch mit einigen Ausnahmen, wie z.B. Schäden durch normalen Verschleiß. Ein sonstiger Mietsachschaden liegt zum Beispiel vor, wenn eine Glasflasche in ein Waschbecken fällt und dadurch das Porzellan einen Riss bekommt. Oder wenn z.B. beim Möbelrücken das festverlegte Holzparkett beschädigt wird.

Mittlerweile gibt es einige Versicherer, die Mietsachschäden bis zur Höhe der Hauptversicherungs-summe mitversichern.

12. März 2009

Grobe Fahrlässigkeit in der Hausratversicherung

Abgelegt unter: Hausrat — Tags:, , — wschaefer @ 22:48

Bis zum 01.01.2009 galt für die Hausratversicherung, dass grob fahrlässig begangene Schäden nicht versichert sind. Beispiele für grob fahrlässig begangene Schäden sind zum Beispiel:

Sie besitzen eine Geschirrspül- oder Waschmaschine die keinen Aquastopp hat. Mittags stellen Sie Maschine an und verlassen die Wohnung, um Einzukaufen. Während Ihrer Abwesenheit platzt der Wasserschlauch der Maschine und das Wasser läuft aus und überschwemmt die Wohnung. Laut Rechtsprechung liegt hier ein grob fahrlässiges Verhalten vor, da eine Maschine ohne Aquastopp überwacht werden muss.

Sie zünden zur Adventzeit im Wohnzimmer eine Kerze an und gehen anschließend in die Küche, um dort Hausarbeiten zu erledigen. Die Kerze ist nicht standsicher aufgestellt und fällt deshalb um. Sie rollt vom Tisch und fällt auf den Boden. Der Teppichboden fängt Feuer. Da sich niemand im Wohnzimmer befindet kann sich das Feuer ausbreiten. Dies ist ein Fall von grober Fahrlässigkeit, da eine Kerze immer beaufsichtigt werden muss.

Seit diesem Jahr gilt für alle Hausratverträge, dass nicht mehr das Alles- oder Nichts-Prinzip beim Vorliegen eines grob fahrlässig herbeigeführten Schadens gilt. Der Versicherer muss jetzt den Grad der groben Fahrlässigkeit bemessen und kann dann entsprechend der Schwere der groben Fahrlässigkeit Abzüge bei der Schadensregulierung vornehmen. Bei besonders grob fahrlässigem Verhalten, kann der Versicherer die Schadensregulierung ganz versagen.

Wir empfehlen deshalb, eine Hausratversicherung abzuschließen, bei der die grobe Fahrlässigkeit mitversichert ist. Bei der Auswahl des Versicherers ist zu beachten, dass er keine Begrenzung der Summe bei grober Fahrlässigkeit hat. Leider begrenzen viele Versicherer die Versicherungssumme bei grober Fahrlässigkeit auf eine Schadenssumme von EUR 5.000 bis EUR 10.000.